Ja. Dieser Betrag ist mehrwertsteuertechnisch kein Entgelt, sondern eine Aufwandsminderung.
Da die Kurzarbeitsentschädigungen kein Entgelt im Sinne der MwSt. darstellt,
ist die Angabe von den Beträgen im Feld 910 des MwSt-Abrechnungsformulars
rein informativ und hat keinen Einfluss auf die Steuerschuld- bzw. Guthaben.
Ausgangslage
Ihre Firma hat von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigungen erhalten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt vor, dass diese Beträge in der regulären MwSt.-Abrechnung
im Bereich III- Andere Mittelflüsse - unter der Ziffer 910 gemeldet werden.
Umsetzung
Beim Buchen der Bankgutschrift wird der Betrag mit dem Aufwandskonto
5120 Erhaltene Kurzarbeitsentschädigungen - Covid 19
(oder entsprechendes Konton gemäss Ihrem Kontenplan) gegengebucht.
Der MwSt.-Code für diese Buchung lautet: 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz,etc.
Damit wird sichergestellt, dass die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen
im MwSt-Abrechnungsformular auf dem Feld 910 ausgewiesen werden.