Kurzarbeitsentschädigung als nicht-Entgelt deklarieren

Muss die Kurzarbeitsentschädigung als nicht-Entgelt deklariert werden? 

Ja. Dieser Betrag ist mehrwertsteuertechnisch kein Entgelt, sondern eine Aufwandsminderung

Da die Kurzarbeitsentschädigungen kein Entgelt im Sinne der MwSt. darstellt,
ist die Angabe von den Beträgen im Feld 910 des MwSt-Abrechnungsformulars
rein informativ und hat keinen Einfluss auf die Steuerschuld- bzw. Guthaben.

 

Ausgangslage

Ihre Firma hat von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigungen erhalten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt vor, dass diese Beträge in der regulären MwSt.-Abrechnung
im Bereich III- Andere Mittelflüsse - unter der Ziffer 910 gemeldet werden.

Umsetzung

Beim Buchen der Bankgutschrift wird der Betrag mit dem Aufwandskonto
5120 Erhaltene Kurzarbeitsentschädigungen - Covid 19
(oder entsprechendes Konton gemäss Ihrem Kontenplan) gegengebucht.

Der MwSt.-Code für diese Buchung lautet: 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz,etc.

Damit wird sichergestellt, dass die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen
im MwSt-Abrechnungsformular auf dem Feld 910 ausgewiesen werden.