Bezugsteuer - Definition

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer kann als «Einfuhrsteuer» für Dienstleistungen betrachtet werden.

Wann kommt die Bezugsteuer zum Einsatz?

Für bestimmte in der CH mehrwertsteuerpflichtige Leistungen von ausländischen Unternehmen für die keine Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) auf der Rechnung ausgewiesen wurde und die MwSt. nicht über den Zoll erhoben werden konnte. 

Wer ist steuerpflichtig?
  • in der Schweiz Mehrwertsteuerpflichtige - beispielsweise Unternehmen 
  • nicht Mehrwertsteuerpflichtige - beispielsweise Schulen, Kleinunternehmen, Privatpersonen, wo die Steuerpflicht erst ab einem Bezug von mehr als 10'000 Franken pro Kalenderjahr eintritt
Was wird besteuert?
  • Dienstleistungen, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen und deren Ort der Leistungserbringung im Inland (Schweiz) liegt, sind der Bezugsteuer unterstellt. Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortsprinzip. Ausnahmen werden im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a-g des MwSt.-Gesetzes aufgeführt.
  • Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert - Ist bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellbar, wird der Datenträger und die darauf befindliche Dienstleistung durch die Bezugsteuer versteuert. Die Art des Datenträgers ist dabei nicht wesentlich. Ein Beispiel: Ein inländisches Unternehmen erhält von einem deutschen Programmierunternehmen einen USB-Stick. Die Bezahlung erfolgt durch eine wiederkehrende Lizenzgebühr. Bei der Einfuhr dieses Datenträgers fallen keine Steuern an. Die Lizenzgebühren sind mit der Bezugsteuer abzurechnen.
  • Lieferung von unbeweglichen Gegenständen - Diese unterliegen der Bezugsteuer, sofern sie nicht über die Einfuhrsteuer erfasst und die Gegenstände nicht zum Gebrauch oder Nutzen überlassen wurden. Als unbewegliche Gegenstände gelten Gebäude und Grundstücke. In der Schweiz gilt die Reparatur oder Bearbeitung als Lieferung und nicht als Dienstleistung. Dies steht im Gegensatz zur steuerlichen Betrachtung in Deutschland. Somit gelten beispielsweise Arbeiten wie Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen sowie Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) als Leistungen und sind mit der Bezugsteuer abzurechnen. Bei der Einfuhr von Gegenständen erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer auf dem Warenwert sowie den damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. In diesem Fall ist keine Bezugsteuer geschuldet.
Abrechnung der Bezugsteuer
  • in der Schweiz Mehrwertsteuerpflichtige - beispielsweise Unternehmen = Deklaration über die MWST-Abrechnung

    Zu beachten sind dabei die unterschiedlichen Abrechnungsarten (Effektiv / Saldosteuersatz / Vorsteuerkürzung).
    Bei der effektiven Abrechnung ist die Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal direkt als Vorsteuer abgezogen wird. Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer mit 7.7% MwST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren.
     
  • nicht Mehrwertsteuerpflichtige - beispielsweise Schulen, Kleinunternehmen, Privatpersonen haben nach Ablauf des Kalenderjahrs 60 Tage Zeit, der EStV schriftlich mitzuteilen, dass sie den Grenzwert von 10'000 Franken überschritten haben.
Weiterführende Informationen
>>> Eidgenössische Steuerverwaltung - Hauptabteilung Mehrwertsteuer