- eine ¼-Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden
- eine ½-Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
- eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können.
Das heisst umgekehrt, dass Pausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit hinzuzuzählen sind.
In der Arbeitszeitkontrolle sind die Pausen separat auszuweisen.
Das Arbeitsgesetz regelt das Recht auf Pause abschliessend und gibt dem Arbeitnehmenden kein gesetzliches Anrecht auf regelmässige Rauchpausen. Vielmehr gelten auch diese Rauchpausen als Pausen gemäss Art. 15 ArG und zählen somit nicht als Arbeitszeit.
Ob und wie viele solcher Rauchpausen der Arbeitgeber neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gewähren will, liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers. Dabei sollte hier daran gedacht werden, dass keine Benachteiligung der Nichtraucher stattfinden darf. Gestattet oder toleriert der Arbeitgeber solche zusätzlichen Rauchpausen, so muss
er die Arbeitnehmenden dafür nicht bezahlen. Die davon betroffenen Mitarbeitenden müssen diese Zeit durch eine Verlängerung der Arbeitszeit wieder nachholen.
Rauchpausen können vom Betrieb als Unterbrechung der Arbeitszeit gehandhabt werden.
Sofern die Rauchpause als Arbeitszeitunterbrechung belegt ist (Ein-/Ausstempeln), gilt die
Mindestdauer der Pausen bezogen auf die Nettoarbeitszeit (nach Abzug der Rauchpause).
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet von 8:00 bis 14:00 = 6 Stunden
und macht aber belegte 6 Rauchpausen à 10 Minuten.
Nettoarbeitszeit = 5 Stunden
Kein Anspruch auf Pause (da keine 5 ½ Std. Arbeitszeit).