Nachtarbeitszeit - Zulagen

Als Nachtarbeit gilt grundsätzlich die geleistete Arbeitszeit 
(min. 7 Std. - max 9 Std., 10 Std. inkl. Pause) 
im Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. 

Der Beginn und das Ende der Nachtarbeit kann um max. 
eine Stunde vorgezogen oder nach hinten verschoben werden. 
Zum Beispiel von 22 bis 5 Uhr oder von 24 bis 7 Uhr (Art. 10 ArG). 

Die festgelegte Nachtarbeitszeit des Betriebes sollte unbedingt schriftlich im Arbeitsvertrag 
verankert werden. Die Verschiebung der Nachtarbeitszeit während des laufenden Betriebes 
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeiter oder – falls vorhanden – 
der Arbeitnehmervertretung.

Vorübergehende Nachtarbeit leistet der Arbeitnehmer, 
wenn er an maximal 24 Nächten pro Jahr zum Einsatz kommt. 
In diesem Fall muss ihm der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % bezahlen.

Man spricht ab 25 Nächten pro Kalenderjahr von 
regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit.
Der Anspruch auf einen Lohnzuschlag entfällt und der Arbeitnehmende hat aus 
Gründen des Gesundheitsschutzes Anrecht auf eine zeitliche Kompensation. 
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit generiert einen 
Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % der in der Nacht geleisteten Arbeit. 

 

Wir werden betrieblich neue Uhrzeiten für die Nachtarbeitszeit festelegen. Wo kann die Anpassung vorgenommen werden? 

Die Änderung kann vorgenommen werden unter: > Konfiguration > Arbeitszeit & Absenzen.

Achten Sie darauf, dass  unter Zeiterfassung abgeschlossen bis ein Datum gesetzt wird.  
Bis zum hinterlegten Datum können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. 


 

Kann die betrieblich festgelegte Nachtarbeitszeit bei der Zeiterfassung automatisiert werden? 

Ja, eezytool stellt Ihnen unter > Konfiguration > Arbeitszeit & Absenzen die Option für die automatische Berechnung zur Verfügung. Damit wird die zuvor definierte Nachtarbeitszeit automatisch bei der Berechnung
der Zeiterfassung einbezogen.

Wann muss der Zeitzuschlag von 10% entrichtet werden? 

Einsätze ab 25 Nächten pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeitszeit, für die ein Zeitzuschlag von 10%  zu entrichten ist. Falls widererwartend weniger als 25 Einsätze pro Kalenderjahr geleistet werden, muss der Zeitzuschlag nicht rückwirkend in einen Lohnzuschlag umgewandelt werden. 

Der Zeitzuschlag ist in Form von Freizeit zu beziehen und darf nur bei Beendigung des Arbeits-
verhältnisses 
mit einem Lohnzuschlag von 10% ausbezahlt werden. 

Wird Nachtarbeit geleistet, (selbst wenn es sich nur um eine Stunde handelt) darf die tägliche Arbeitszeit für den Arbeitnehmenden 9 Stunden nicht überschreiten, sie muss mit Einschluss der Pausen in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen.

SECO >>> Merkblatt
 

Wann muss ein Lohnzuschlag von 25% entrichtet werden? 

Einsätzte unter 25 Nächte pro Kalenderjahr gelten als unregelmässige Nachtarbeitszeit, für die ein Lohnzuschlag von 25% zu entrichten ist. Falls widererwartend mehr als 25 Einsätze pro Kalenderjahr geleistet werden, muss der Lohnzuschlag nicht rückwirkend in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden.